Die Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG [→ Werktitel] setzen zunächst voraus, dass sich die beanspruchte Bezeichnung überhaupt auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht – also etwa auf eine Druckschrift, ein Film-, Ton-, Bühnenwerk oder ein vergleichbares immaterielles Arbeitsergebnis, das nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist.
Darüber hinaus muss die Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen [→ Unterscheidungskraft eines Werktitels], d. h. sie muss geeignet sein, das konkrete Werk von anderen Werken zu unterscheiden und darf nicht lediglich beschreibend, glatt generisch oder üblich sein.
Der Schutz entsteht mit der Aufnahme der Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr, ein vorgelagerter Schutz durch Titelschutzanzeigen ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich. Die Schutzfähigkeit hängt dabei stets von der konkreten Bezeichnung und ihrer Wahrnehmung durch den angesprochenen Verkehr ab, wie die Rechtsprechung an zahlreichen Einzelfällen demonstriert.
Bei der Bezeichnung einer fiktiven Figur als Werkteil setzt die Bezeichnungsfähigkeit voraus, dass sich die erforderliche Selbständigkeit der Figur aus ihrer Verwendung in dem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk als Grundwerk ergibt. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird; Anhaltspunkte für die Selbständigkeit dürfen nicht außerhalb des Grundwerks gesucht werden. Es ist daher unerheblich, ob der fiktiven Figur in anderem Zusammenhang – etwa in der Werbung oder in der Arbeitswelt – weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, solange diese sich nicht oder nicht hinreichend aus dem Grundwerk ergeben. Eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung, etwa für Waren wie Koffer und Taschen, oder eine Benutzung für ein anderes kennzeichenrechtliches Werk, etwa eine Buchreihe, kann für sich genommen keine Selbständigkeit der fiktiven Figur im Sinne einer Loslösung vom Grundwerk begründen.1)
Für die Annahme eines schutzfähigen Werktitels genügt es nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansieht, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden. Dieses Kriterium dient der Prüfung, ob einem Titel die für den Schutz als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob sich die Bezeichnung, für die Titelschutz begehrt wird, überhaupt auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht.2)
Beispiele:
| Schutzfähig | Nicht schutzfähig |
|---|---|
| Zeitschriften | |
| „Spiegel“3) | „Deutsche Illustrierte“4) |
| „Wheels Magazine“5) | „Snow Board“ 6) |
| „TV Spielfilm“7) | „TV“ 8) |
| Zeitungen | |
| „Deutsche Zeitung“9) | „Berliner Illustrierte Zeitung“ 10) |
| „Berliner Morgenpost“ 11) | „Morgenpost“ 12) |
| „Woche aktuell“ 13) | „Sonntagsblatt“14) |
| Bücher | |
| „Der nahe Osten rückt näher“15) | „Geschichte der arabischen Völker“16) |
| „Pizza & Pasta“17) | „Bauen und Wohnen“18) |
| „Bis dass der Tod Euch scheidet“19) | „La Chatte“ 20) |
| Fernseh- und Rundfunksendungen/Film | |
| „Der 7. Sinn“21) | „Apropos Film“22) |
| „Jetzt red i“ 23) | „Hausfrauen-Report“ 24) |
| „Balduin“25) | „Helga“26) |
| Computerprogramme | |
| „emergency“27) | „FTOS“28) |
| „Wincad“29) |
→ Titelschutz
Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützt.
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