Die Unterscheidungskraft ist die rechtliche Voraussetzung dafür, dass ein Werktitel überhaupt schutzfähig ist [→ Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes]. Sie bestimmt, ob der Titel geeignet ist, ein Werk im Verkehr individuell zu kennzeichnen und von anderen abzugrenzen.
Die Unterscheidungskraft bezeichnet die Eignung des Titels [§ 5 (3) MarkenG → Werktitel], ein Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen zu unterscheiden.1)
Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft.2)
Maßgeblich für die Frage, ob ein Werktitel von Haus aus unterscheidungskräftig ist, ist die Verkehrsauffassung. Daraus ergibt sich, dass der für einen Werktitelschutz erforderliche Grad an Unterscheidungskraft davon abhängt, ob dem Verkehr bekannte Besonderheiten für bestimmte Werkarten bestehen. So sind an die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu stellen, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden, und er deshalb auf feinere Unterschiede achtet.3)
In ähnlicher Weise sind an die Unterscheidungskraft von Rundfunk- und von Nachrichtensendungen keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Verkehr auch hier an Titel gewöhnt ist, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen. Ob eine solche Gewöhnung des Verkehrs an titelmäßige Kennzeichnungen mit gattungsmäßig beschreibenden Begriffen vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund der konkreten Verhältnisse festzustellen. Dabei wird es regelmäßig auch auf Feststellungen zu den historisch entwickelten Gepflogenheiten ankommen.4)
An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu stellen, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden.5)
Diese Grundsätze hat der Senat auch bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Titels des Regionalteils einer Zeitung für anwendbar erachtet.6)
Für den Schutz eines Werktitels ist es nicht ausreichend, dass der Verkehr die Bezeichnung als geeignet ansieht, eine Rubrik von anderen zu unterscheiden. Es muss geprüft werden, ob die Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt und sich auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht. [→ Schutzvoraussetzungen des Titelschutzes]
Ein Werktitel muss die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen, um schutzfähig zu sein. Dies bedeutet, dass der Titel geeignet sein muss, das Werk von anderen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist eine Voraussetzung für den Titelschutz nach § 5 Abs. 1 MarkenG. [→ Unterscheidungskraft eines Werktitels]
Die Kennzeichnungskraft eines Werktitels beeinflusst die Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Benutzung eines ähnlichen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält. [→ Kennzeichnungskraft eines Werktitels]
Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen und enthalten keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes. Daher sind sie in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt. [→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln]
Ein an sich nicht unterscheidungskräftiger Werktitel kann durch Verkehrsdurchsetzung Schutz erlangen. Dies bedeutet, dass der Titel infolge seiner Benutzung im Verkehr als Bezeichnung eines bestimmten Werkes durchgesetzt ist und somit schutzfähig wird. [→ Verkehrsdurchsetzung eines Werktitels]
Sie gelten aber nicht in gleichem Maße für die Bezeichnung von einzelnen Artikeln, Serien schutzfähiger Artikel zu bestimmten Themengebieten oder regelmäßig erscheinenden Kolumnen. Zwar gibt es auch hier wie bei jedem Titel ein gewisses Bedürfnis, den Inhalt des bezeichneten Werkes zu beschreiben. In diesen Fällen besteht aber regelmäßig ein deutlich größerer Gestaltungsspielraum als bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln. Daraus folgt, dass höhere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind.7)
Maßgeblich für die Frage, ob ein Werktitel von Haus aus unterschei-dungskräftig ist, ist die Verkehrsauffassung. Daraus ergibt sich, dass der für einen Werktitelschutz erforderliche Grad an Unterscheidungskraft davon abhängt, ob dem Verkehr bekannte Besonderheiten für bestimmte Werkarten bestehen. So sind an die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels nach der Rechtsprechung des Senats nur geringe Anforderungen zu stellen, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden, und er deshalb auf feinere Unterschiede achtet.8)
In ähnlicher Weise sind an die Unterscheidungskraft von Rund-funk- und von Nachrichtensendungen keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Verkehr auch hier an Titel gewöhnt ist, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.9) Ob eine solche Gewöhnung des Verkehrs an titelmäßige Kennzeichnungen mit gattungsmäßig beschreibenden Begriffen vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund der konkreten Verhältnisse festzustellen. Dabei wird es regelmäßig auch auf Feststellungen zu den historisch entwickelten Gepflogenheiten ankommen.10)
Bei der Bestimmung der für einen Werktitelschutz erforderlichen Unterscheidungskraft ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten auf Teilmärkten abzustellen, wenn insoweit eine spezielle Verkehrsanschauung festgestellt wird.11)
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