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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:entstehung_und_erloeschen_des_titelschutzes

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Entstehung und Erlöschen von Titelschutz

Der Werktitelschutz entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland.1)

Nach außen gerichtete ernsthafte Vorbereitungshandlungen sind als entsprechende Benutzungsaufnahme zu werten, beispielsweise eine werbende Ankündigung, die einer Auslieferung unmittelbar bevorsteht.2) Verhandlungen mit einer Produktionsfirma (Film- oder Bühnenwerk) besitzt nur Innenwirkung. Eine bloße Ankündigung des Films ist noch keine ernsthafte Vorbereitungshandlung.

Das Ausmaß der Benutzungsaufnahme ist nicht relevant; möglich sind:

  • Nullnummer bei einer Zeitung
  • Pilot Projekt
  • Betaversion einer Software

Vorverlegen der Priorität des Titelschutzes im Verlagswesen durch eine Titelschutzanzeige:

Früher war kein markenrechtlicher Schutz für Werktitel möglich.

Die Titelschutzanzeige ermöglicht einen Investitionsschutz (Schutz von Vorbereitungshandlungen, die eng mit dem Titel verbunden sind) im Verlagswesen durch Inanspruchnahme der Priorität der Titelschutzanzeige.

Dazu muss die Titelschutzanzeige in bestimmten Publikationen veröffentlicht werden (näheres bei 'titelschutzanzeige.de), wie beispielsweise im Börsenblatt des deutschen Buchhandels.

Das Werk selbst muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Veröffentlichung der Titelschutzanzeige in den Markt eingeführt werden. Unter angemessen wird die Zeit verstanden, die üblicherweise für die Herstellung eines Werks notwendig ist. Bei Büchern und Zeitschriften sind dies ungefähr 6 Monate, bei Filmen ca. 12 Monate.3)

Taktiken:

  • Verdeckte Titelschutzanzeige: Von Anwälten geschaltete Titelschutzanzeige, um den Inhaber zu decken.
  • Verschleierung von Titeln: viele Titel schalte, damit keiner weiß, welcher wirklich gewünscht wird. Bei zu vielen Titeln besteht die Gefahr, dass die Titelschutzanzeige unwirksam wird.

Vor dem Schalten einer Titelschutzanzeige ist zu prüfen, ob eine Marke entgegensteht (Delikt, evtl. mit GoA).

Der Schutz eines Werktitels erlischt bei Einstellung der Benutzung. Dies kann erfolgen durch subjektive Erklärung oder aus objektiven Umständen ersichtlich sein.

Spezialfälle, wie die Neuauflage einer Fortsetzung eines Sammelwerks sind der Kommentarliteratur zu entnehmen.4)

siehe auch

§ 5 (3) MarkenG → Werktitel

1)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1956 - I ZR 105/54, BGHZ 21, 85, 88 [juris Rn. 22] - Der Spiegel; Urteil vom 15. Januar 1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1012 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 877 - WINCAD; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 [juris Rn. 28] = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 41 = WRP 2009, 1533 - airdsl
2)
BGH GRUR 1998/1010 - „WinCat“
3)
OLG Hamburg WRP 1981/30; OLG Köln GRUR 1989/690 'High Tech'; OLG München GRUR 1955/436 'An der schönen blauen Donau'
4)
Auch: BGH GRUR 1960/346 'Naher Osten'; Kammergericht GRUR 1988/158 'Who is who'
markenrecht/entstehung_und_erloeschen_des_titelschutzes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1