Werktitel werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschützt.
Das Werktitelrecht individualisiert ein Werk als solches und unterscheidet es von anderen Werken.1)
Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht [§ 2 UrhG → Geschützte Werke] eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff.2)
Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind.3)
Dem Namen oder der sonstigen Bezeichnung einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen. Dem Namen einer fiktiven Figur kann nur dann Titelschutz zukommen, wenn es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Die dafür notwendige Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Die Bezeichnungsfähigkeit einer fiktiven Figur erfordert eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet; erst diese Selbständigkeit führt aufgrund der damit einhergehenden Individualisierung der fiktiven Figur zu ihrer Verkehrsfähigkeit als Voraussetzung dafür, dass sie als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen der Figur in dem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk sein; maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls, die vom Tatgericht nach § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen sind. Einer fiktiven Figur, die Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt, wird in aller Regel auch die für den Werktitelschutz erforderliche Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit gegenüber dem Grundwerk zukommen.4)
Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass das immaterielle Arbeitsergebnis, das geistige Produkt einen eigenen Bezeichnungsschutz benötigt. Im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes müssen auch geistige Leistungen, soweit sie als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind, einer Kennzeichnung im Rechtsverkehr zugänglich sein, durch die sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar werden.5)
Aus der engen Verbindung von Titel und Werk6) ergibt sich, dass die Zuordnung der Titelinhaberschaft der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird7).8)
Als bezeichnungsfähige immateriellen Arbeitsergebnisse kommen auch Computerprogramme in Betracht.9)
Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein.10)
Internetseiten kommen grundsätzlich ebenfalls als titelschutzfähige Werke in Betracht, wenn ihr Inhalt selbst eine für die Annahme eines Werkes hinreichende geistige Leistung beinhaltet, der Verkehr in ihrem Namen ein Zeichen zur Unterscheidung von anderen Internetseiten und nicht nur eine Adressbezeichnung sieht und die Internetseite weitgehend fertiggestellt ist.11)
Für die Annahme eines schutzfähigen Werktitels genügt es nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansieht, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden. Dieses Kriterium dient der Prüfung, ob einem Titel die für den Schutz als Werktitel nach § 5 Abs. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zukommt. Davon zu trennen ist die vorgelagerte Frage, ob sich die Bezeichnung, für die Titelschutz begehrt wird, überhaupt auf ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG bezieht.12)
Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind schutzfähige Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen [→ Unterscheidungskraft eines Werktitels], ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne [→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln] geschützt.13)
Werktitel dienen im Regelfall nur zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen Werk. Nur im Falle periodisch erscheinender Druckschriften oder Fernsehserien, die über eine hinreichende Bekanntheit verfügen, nimmt die Rechtsprechung an, dass einem Werktitel ein weitergehender Schutz gegen die Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung zukommt.14)
Die Annahme eines einheitlichen Werktitelrechts für Druckerzeugnisse und über das Internet zugängliche journalistische oder literarische Angebote setzt voraus, dass der Verkehr die Angebote als einheitliches Produkt mit unterschiedlichen Vertriebswegen, nicht hingegen lediglich als miteinander verwandte, aber nach Inhalt und Erscheinungsbild eigenständige Angebote ansieht.15)
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
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