Das Werktitelrecht [§ 5 (1) MarkenG → Werktitelschutz] individualisiert ein Werk als solches und unterscheidet es von anderen Werken.1) Dabei gilt ein gegenüber dem Urheberrecht [§ 2 UrhG → Geschützte Werke] eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff.2) Dieser kennzeichenrechtliche Werkbegriff umfasst alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind. Dies unterscheidet sich vom urheberrechtlichen Werkbegriff. Der Werktitel dient dazu, ein Werk als solches zu individualisieren und von anderen Werken zu unterscheiden, wodurch ein eigenständiger Bezeichnungsschutz für geistige Produkte entsteht.
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
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