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markenrecht:werktitelschutz

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Werktitelschutz

Der Titelschutz ist ein Teilbereich des Schutzes von geschäftlichen Bezeichnungen nach § 5 MarkenG [→ Geschäftliche Bezeichnungen], insbesondere geregelt in § 5 Abs. 3 MarkenG [→ Werktitel]. Dort wird klargestellt, dass auch Werktitel – also Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Musikstücken, Software, etc. – geschützt sind. Die Schutzvoraussetzungen umfassen die Titelschutzfähigkeit, also ob ein Titel überhaupt kennzeichnungsfähig ist, sowie die Unterscheidungskraft eines Werktitels und gegebenenfalls eine Verkehrsdurchsetzung eines Werktitels.

Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber nach § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht.

Dritten ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG benutzt, kann vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr nach § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.1)

siehe auch

§ 5 MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen, Werktitel
Regelt den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln als geschäftliche Bezeichnungen.

§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
Erläutert, welche Werke durch Werktitel geschützt werden.

1)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen
markenrecht/werktitelschutz.txt · Zuletzt geändert: 2025/06/07 14:34 von mfreund