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markenrecht:verletzung_von_titelschutzrechten

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Verletzung von Titelschutzrechten

Wegen der Funktion des Titels werden nur geringe Anforderungen an dessen Unterscheidungskraft gestellt. Normalerweise wird der Titel nur gegen Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt (BGH GRUR 1999/236 'Wheels Magazine').

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne oder eine mittelbare Verwechslungsgefahr kommt in Betracht, wenn der Titel durch besondere Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt (Max und Wheels Magazine).

Eine Verletzung des Titelschutzrechts liegt dann vor, wenn ein Dritter eine geschützte Bezeichnung in einer Weise verwendet, die gegen § 15 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) verstößt. Dies setzt voraus, dass die Benutzung kennzeichenmäßig erfolgt, das heißt, der angesprochene Verkehr erkennt in der verwendeten Bezeichnung einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Werk. Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderung in seinem Urteil vom 27. April 2006 (Az. I ZR 109/03 – „SmartKey“) klargestellt. Ergänzend wurde bereits in der Entscheidung vom 29. April 1999 (Az. I ZR 152/96 – „SZENE“) festgehalten, dass eine kennzeichenmäßige Verwendung nicht bereits in jeder Nennung eines Titels liegt, sondern nur dann anzunehmen ist, wenn der Titel im Verkehr als individualisierender Hinweis auf das Werk wahrgenommen wird (vgl. BGH, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 – „SZENE“).

Zu beachten ist dabei, dass der Schutzbereich eines Werktitels grundsätzlich auf verwechslungsfähige jüngere Titel beschränkt ist. Das bedeutet, dass ein Schutzanspruch nur dann besteht, wenn ein nachfolgend verwendeter Titel in einer Weise benutzt wird, die zu einer Verwechslungsgefahr mit dem älteren, geschützten Titel führt. Ein umfassender Schutz gegenüber anderen Kennzeichenarten ist nur ausnahmsweise möglich.

Eine solche Ausweitung des Schutzes ist nur dann gerechtfertigt, wenn der betroffene Titel eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr erlangt hat. In diesen Fällen kann der Inhaber des Titels unter Umständen auch gegen die Benutzung ähnlicher Bezeichnungen als Marke oder Unternehmenskennzeichen vorgehen. Weitere Einzelheiten zur Frage der Verwechslungsgefahr finden sich unter [→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln].

Ansprüche

§ 15 MarkenG stellt gegenüber dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine speziellere Regelung dar und ist daher vorrangig anzuwenden. Im Fall einer rechtsverletzenden Verwendung eines Werktitels stehen dem Berechtigten verschiedene Ansprüche zu, die auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft gerichtet sind.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG besteht dann, wenn eine Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungshandlungen anzunehmen ist. Dieser Anspruch soll zukünftige Beeinträchtigungen des Titelschutzes unterbinden.

Kommt eine schuldhafte Verletzung hinzu, kann der Titelinhaber gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG auch Schadensersatz verlangen. Die Berechnung des Schadens erfolgt in der Regel nach der Methode der Lizenzanalogie, bei der angenommen wird, welche Gebühr für eine rechtmäßige Lizenzierung zu entrichten gewesen wäre. Die Rechtsprechung nimmt hier regelmäßig einen Satz von etwa 14 % an. Im Vergleich dazu schwankt die angenommene Lizenzgebühr bei Wettbewerbsverstößen nach dem UWG meist zwischen 10 % und 12 %. Auch der Bereicherungsanspruch, der einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt, wird üblicherweise auf Basis dieser Lizenzanalogie berechnet. Alternativ kann auch der durch die Verletzung erzielte Gewinn herausverlangt werden. Darüber hinaus ist es möglich, den eigenen entgangenen Gewinn geltend zu machen, wobei jedoch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem eingetretenen Schaden konkret darzulegen und zu beweisen ist – was in der gerichtlichen Praxis als besonders anspruchsvoll gilt.

Schließlich kann der Verletzte auch Auskunft über Umfang und Art der Nutzung verlangen. Ein solcher Anspruch kann sich entweder aus § 242 BGB, also dem Grundsatz von Treu und Glauben, ergeben oder aber – bei Nachweis einer konkreten Verletzungshandlung – aus § 19 MarkenG. Während der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB lediglich Informationen über den Umsatz und die Art der Werbung umfasst und keine Auskunft über Produktionskosten oder Angebote erlaubt, setzt § 19 MarkenG voraus, dass eine konkrete, rechtswidrige Handlung nachgewiesen ist. In diesem Fall kann Auskunft für den Zeitraum ab dem ersten dokumentierten Eingriff verlangt werden.

siehe auch

§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
Erläutert, welche Werke durch Werktitel geschützt werden.

markenrecht/verletzung_von_titelschutzrechten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund