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Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
§ 15 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (3) MarkenG → Rechtswidrige Benutzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (4) MarkenG → Unterlassungsanspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (5) MarkenG → Schadensersatzanspruch bei rechtswidriger Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
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