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ep:anwendbares_recht

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Anwendbares Recht

Artikel 74 EPÜ 2000

Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Artikel 71-74 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

siehe auch

Anwendbares Recht

Artikel 74 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.

Artikel 74 (1) EPÜ → Anwendbares Recht
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht unterliegt, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

Anwendbares Recht

Artikel 74 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht unterliegt, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

Artikel 74 (1) EPÜ

Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

siehe auch

Artikel 74 EPÜ → Anwendbares Recht
Beschreibt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.

Anwendbares Recht

Artikel 148 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Artikel 74 anzuwenden ist, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.

Artikel 148 (1) EPÜ

Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.

siehe auch

Artikel 148 EPÜ → Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Behandlung der europäischen Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.

Anwendbares Recht

Regel 126 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, das Recht des Staats anzuwenden ist, in dem die Zustellung erfolgt.

Regel 126 (4) EPÜ

Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.

siehe auch

Regel 126 EPÜ → Zustellung durch Postdienste
Beschreibt die Zustellung durch Postdienste.

ep/anwendbares_recht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1