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ep:anwendbares_recht

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Anwendbares Recht

Artikel 74 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das anwendbare Recht für die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens.

Artikel 74 EPÜ

Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel IV → Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.

ep/anwendbares_recht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 17:34 von areichelt