§ 46 des DesignG regelt den Auskunftsanspruch des Verletzten über Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Erzeugnisse, einschließlich erweiterten Ansprüchen gegen Dritte, Verfahrensfragen und Grundrechtseingriff.
§ 46 (1) DesignG → Auskunftsanspruch gegen Verletzer
Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg.
§ 46 (2) DesignG → Auskunftsanspruch gegen Dritte
Erweiterter Auskunftsanspruch gegen bestimmte Dritte bei offensichtlicher Rechtsverletzung oder Klage; Aussetzungsmöglichkeit; Aufwendungsersatz.
§ 46 (3) DesignG → Umfang der Auskunft
Umfang der Auskunft: Angaben zur Lieferkette, gewerblichen Abnehmern/Verkaufsstellen sowie Mengen und Preisen.
§ 46 (4) DesignG → Ausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit
Ausschluss der Auskunftsansprüche bei Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall.
§ 46 (5) DesignG → Schadensersatz bei falscher Auskunft
Schadensersatzpflicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Auskunft.
§ 46 (6) DesignG → Haftung für freiwillige Auskunft
Haftung Dritten gegenüber bei wahrer, aber nicht geschuldeter Auskunft nur bei Wissentlichkeit der Nichtverpflichtung.
§ 46 (7) DesignG → Einstweilige Verfügung zur Auskunft
Anordnung der Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung.
§ 46 (8) DesignG → Verwertungsverbot in Straf und OWi Verfahren
Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse in Straf- oder OWi-Verfahren ohne Zustimmung des Verpflichteten.
§ 46 (9) DesignG → Richterliche Anordnung bei Verkehrsdaten
Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung bei Nutzung von Verkehrsdaten; Zuständigkeit, Verfahren, Kosten, Beschwerde.
§ 46 (10) DesignG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
Einschränkung des Grundrechts aus Art. 10 GG durch Abs. 2 i.V.m. Abs. 9.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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