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urheberrecht:zitate

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Zitate

§ 51 Satz 1 UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG → Zitate in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk
§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG → Zitate in einem selbständigen Sprachwerk
§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG → Zitate in einem selbständigen Werk der Musik

§ 51 Satz 3 → Bildzitat

Filmzitat
Musikzitat

Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.1)

Die Vorschriften der §§ 51 und 63 UrhG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen [→ Richtlinenkonforme Auslegung].2)

Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten für Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG [→ Ausnahmen und Beschränkungen] vorgesehene Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.3)

Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.4)

Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes allein zum Ziel hat, dieses Dritten - etwa zu Informationszwecken - leichter zugänglich zu machen.5)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgeführt, die wesentlichen Merkmale eines Zitats bestünden darin, dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber sei, genutzt werde, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen wolle, müsse daher das Ziel verfolgen, mit diesem Werk zu interagieren.

Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will.6)

Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werks oder des urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnisses zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder der urheberrechtlich geschützten Leistung und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt.7)

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung herstellt.8)

Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Wer-kes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen.9)

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden.10)

Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden.11)

Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.12)

Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen.13)

Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zweck des Zitats voraus. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 50 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.14)

Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.15)

Die Zitierfreiheit sollte im Lichte einer Anpassung des Schranke des § 51 UrhG an die Informationsgesellschaft nicht grundlegend erweitert werden, sondern nur bei einigen Werkarten (Film- und Multimediawerken) präzisiert werden (vgl. Gesetzentwurf mit Begründung BT-Drucks. 16/1828).16)

Auch die in ihrer Neuformulierung etwas weiter gefasste Schranke des § 51 UrhG bleibt eng auszulegen.17)

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle.

Nach Ansicht des Senats ist es fraglich, ob eine Nutzung zum Zwecke des Zitats im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG voraussetzt, dass eine Nutzung dergestalt erfolgt, dass eine untrennbare Verbindung zwischen dem Medium, in dem das Zitat erfolgt, und dem zitierten Werk besteht.

Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt.18)

Der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich zu der Frage der Anforderungen an die Verbindung zwischen dem zitierenden und dem zitierten Werk kein hinreichend klarer Anhaltspunkt entnehmen.19)

Der Senat neigt der Auffassung zu, dass maßgebliches Kriterium für die Annahme der seiner Ansicht nach erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden nicht die technische Frage ist, ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - eingebunden wird. Als entscheidend sieht der Senat vielmehr an, ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt. Dies war vorliegend der Fall. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumente dienten klar erkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts und sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben.20)

Auf den Umstand, dass die PDF-Dateien durch Eingabe der zugehörigen Internetadresse (URL) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der Beklagten verlieren könnten, kommt es im Streitfall nicht an. Der Kläger wendet sich mit seiner vorliegenden Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht „Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text“ über die Internetseite „www.spiegel.de“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF-Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer „Dekontextualisierung“, also die besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohende Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere, dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt werden, muss als lediglich abstrakte Gefahr nach Ansicht des Senats bei der Auslegung der Schutzschranke des Zitatrechts außer Betracht bleiben.21)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV
4)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN; zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I12533 = GRUR 2012, 166 Rn. 118 bis 149 - Painer/Standard u.a.
5)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere; zu § 51 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 30.  November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview, jeweils mwN
6)
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder I
7)
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN
8) , 15)
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview
9)
BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10 - Blühende Landschaften; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder I, mwN
10)
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14 - Exklusivinterview; mm.w.N.
11)
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.V.a. BGHZ 28, 234, 239 f. - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 4.12.1986 - I ZR 189/84, GRUR 1987, 363, 364 - Filmzitat, insoweit nicht in BGHZ 99, 162 abgedruckt
12)
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe I; Urt. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum, m.w.N.
13)
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; m.V.a. BVerfG, Beschl. v. 29.6.2000 - 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149, 151 f.
14)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09 - Kunstausstellung im Online-Archiv; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV Total, mwN
16)
vgl. OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07
17)
OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07
18)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinterview
19) , 20) , 21)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch
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