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markenrecht:berichtigung_des_registers
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Berichtigung des Registers

§ 45 (1) MarkenG

Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.

§ 45 (2) MarkenG → Berichtigung von Veroeffentlichungen

siehe auch

§§ 45 - 47 MarkenG → Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
Behandelt die Berichtigung von Eintragungen, Teilung von Anmeldungen sowie die Schutzdauer und deren Verlängerung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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