Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 12 des UrhG regelt das Veröffentlichungsrecht des Urhebers.
§ 12 Abs. 1 UrhG → Bestimmung der Veröffentlichung durch den Urheber
Gibt dem Urheber das Recht, über die Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden.
§ 12 Abs. 2 UrhG → Öffentliche Mitteilung oder Beschreibung des Werkes
Behält dem Urheber vor, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.
§ 11 (2) UrhG → Urheberpersönlichkeitsrecht
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