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urheberrecht:urheber_verbundener_werke

Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG)

§ 9 UrhG

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Liedtext und Musik sind in einem veröffentlichten Musikstück lediglich miteinander verbunden. Der Liedtext bleibt trotz dieser Verbindung selbstständig verwertbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der musikalischen Untermalung ihrerseits um ein schutzfähiges Musikwerk im Sinne von § 2 Nr. 2 UrhG handelt.1)

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 3 → Der Urheber
Dieser Abschnitt definiert, wer als Urheber eines Werkes gilt, nämlich derjenige, der es geschaffen hat.

1)
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17. Dezember 2025 - 2-06 O 401/25
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