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Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG)

§ 9 (1) UrhG

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

siehe auch

urheberrecht/urheber_verbundener_werke.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:11 (Externe Bearbeitung)