§ 21 des DesignG regelt die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe eines Designs, die Erstreckung des Schutzes, die Nachholung der Bekanntmachung sowie die Auswirkungen auf die Schutzdauer, insbesondere bei Sammelanmeldungen.
§ 21 (1) DesignG → Aufschiebung der Bekanntmachung – Antrag und Umfang der Bekanntmachung
Ermöglicht die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe um 30 Monate; in diesem Fall beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Registereintragung.
§ 21 (2) DesignG → Erstreckungsgebühr und Wiedergabe
Regelt die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 bei Zahlung der Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist; ggf. ist eine Wiedergabe des Designs nachzureichen.
§ 21 (3) DesignG → Nachholung der Bekanntmachung
Bestimmt die Nachholung der Bekanntmachung mit Wiedergabe nach § 20 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag früher, unter Hinweis auf die beschränkte Bekanntmachung.
§ 21 (4) DesignG → Teilbekanntmachung bei Sammelanmeldung
Stellt das Ende der Schutzdauer ohne Erstreckung klar und erlaubt bei Sammelanmeldungen eine auf einzelne Designs beschränkte nachgeholte Bekanntmachung.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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