§ 20 des DesignG regelt die Bekanntmachung der Eintragung eines Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt, den damit verbundenen Haftungsausschluss sowie die Möglichkeit der elektronischen Bekanntmachung.
§ 20 (1) DesignG → Bekanntmachung der Eintragung und Haftungsausschluss
Bestimmt die Bekanntmachung der Eintragung mit einer Wiedergabe des Designs und stellt klar, dass diese ohne Gewähr für Vollständigkeit und Erkennbarkeit erfolgt.
§ 20 (2) DesignG → Elektronische Bekanntmachung
Ermöglicht die Bekanntmachung in elektronischer Form.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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