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Designrecht

Das Designrecht bildet den spezialgesetzlichen Rahmen für den Schutz von Produktgestaltung in Deutschland. Es vereint materielles Recht (Schutzvoraussetzungen und -umfang), Verfahrensrecht (Anmeldung, Register, Nichtigkeit) und Rechtsdurchsetzung (zivil-, straf- und zollrechtliche Maßnahmen) und verzahnt nationales Recht mit dem Unionsrecht (insb. Unionsgeschmacksmuster) sowie dem Haager Abkommen. Zentral sind das Designgesetz und die Designverordnung; zuständig ist administrativ das DPMA (für Unionsrechte das EUIPO). Das Designrecht steht neben dem Urheberrecht und ermöglicht je nach Gestaltung kumulativen Schutz.

Das Designrecht schützt als Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt [§ 1 Nr. 1 DesignG → Muster].

Als Design wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat [§ 2 (1) DesignG → Designschutz]. Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register [§ 27 (1) DesignG → Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes]. Die Schutzdauer des Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Das Recht auf das Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Design gemeinschaftlich zu [§ 7 (1) DesignG → Recht auf das Design].

Das Designrecht regelt auch das Eintragungsverfahren, Rechtsverletzungen, Verfahren in Designstreitsachen, Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen.

Verhältnis zum Urheberrecht

Der Gesetzgeber hat mit dem Designrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und den engen Bezug zum Urheberrecht beseitigt.1)

Designschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen2). Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Designschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Designschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Designschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.3)

siehe auch

Designrecht
Regelt den rechtlichen Schutz von Gestaltungen und Erscheinungsformen gewerblicher Erzeugnisse und bildet damit das zentrale Schutzsystem für das ästhetische Produktdesign in Deutschland.

DesignV → Designverordnung
Konkretisiert die formalen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Designgesetzes für Anmeldung, Registerführung und Nichtigkeitsverfahren.

DesignG → Designgesetz
Regelt die materiellen Voraussetzungen, den Umfang und die Wirkungen des Designschutzes sowie die Verfahren vor dem DPMA

Unionsgeschmacksmuster

1)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Designreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 29
2)
vgl. Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 96 Abs. 2 GGV; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 216 Rn. 28 ff. - Flos/Semeraro
3)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug
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