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Designverordnung (DesignV)

Die Designverordnung (DesignV) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) konkretisiert. Sie ergänzt das Designgesetz (DesignG) und enthält detaillierte Regelungen zu den formalen und technischen Anforderungen an Designanmeldungen, zur Darstellung und Klassifizierung von Designs, zu Eintragungs- und Nichtigkeitsverfahren sowie zu internationalen Eintragungen nach dem Haager Musterabkommen. Die DesignV dient damit der praktischen Umsetzung des Designschutzes in Deutschland und gewährleistet ein einheitliches, transparentes und rechtssicheres Verfahren vor dem DPMA.

Abschnitt 1: Allgemeines

Bestimmt den Geltungsbereich der Designverordnung als verfahrensrechtliche Ergänzung zum Designgesetz und zur DPMA-Verordnung. Sie schafft den verbindlichen Rahmen für Anmeldungen und Registervorgänge beim DPMA, insbesondere durch die Verwendung amtlicher Formblätter und die Ausrichtung auf den elektronischen Rechtsverkehr. Ziel ist eine einheitliche, effiziente Abwicklung von Designverfahren; dabei bleibt Raum für optionale Angaben, soweit sie der Klarheit und Recherche dienen.

§ 1 DesignV → Anwendungsbereich
Regelt, dass die Verordnung ergänzend zum Designgesetz und zur DPMA-Verordnung für Verfahren vor dem DPMA gilt.

§ 2 DesignV → Formblätter
Erlaubt die Nutzung der vom DPMA bereitgestellten Formblätter.

Abschnitt 2: Eintragungsverfahren

Konkretiert Form und Inhalt der Anmeldung (Pflicht- und Zusatzangaben), Übermittlungswege und Darstellungsvorgaben. Detailliert werden die Anforderungen an die Wiedergabe (Anzahl, Format, Neutralität), Besonderheiten für flächenmäßige Designs und Schriftzeichen, Erzeugnisangabe samt Locarno-Klassifizierung und die rein erläuternde Beschreibung. Zudem regelt der Abschnitt Prioritäten (ausländisch/Ausstellung), die Teilung von Sammelanmeldungen, die Weiterbehandlung versäumter Fristen sowie Übersetzungen. Konsequenzen formaler Mängel (z. B. Unbeachtlichkeit verspätiger Übersetzungen) und der Grundsatz einheitlicher Entscheidungen in Sammelverfahren werden hervorgehoben.

§ 3 DesignV → Inhalt der Anmeldung
Legt Mindest- (Antrag, Anmelderidentität, Wiedergabe/Abschnitt, Erzeugnisse) und optionale Angaben (Beschreibung, Aufschub, Klassifizierung, Vertreter, Entwerfer, Priorität, Lizenzinteresse) der Anmeldung fest.

§ 4 DesignV → Einreichung der Anmeldung
Bestimmt Einreichungswege (schriftlich/elektronisch; ERV maßgeblich) und verbietet Fax für Wiedergaben.

§ 5 DesignV → Antrag auf Eintragung
Schreibt das DPMA-Formblatt vor; verlangt bei Sammelanmeldungen zusätzliche Angaben (Anzahl, Liste, Darstellungen, Erzeugnisse); Aufschub der Bekanntmachung gilt einheitlich für alle Designs.

§ 6 DesignV → Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
Definiert erforderliche Identitäts- und Adressangaben für natürliche/juristische Personen, mehrere Anmelder, Vertreter und Entwerfer; optionale Kontaktangaben zulässig.

§ 7 DesignV → Wiedergabe des Designs
Normiert bis zu 10 Darstellungen je Design, Nummerierung, neutralen Hintergrund und formale Bildvorgaben; Einreichung auf Formblatt oder digital (JPEG, 300 dpi, ≤2 MB); Sonderregeln für Flächendesigns und typografische Schriftzeichen.

§ 8 DesignV → Flächenmäßige Designabschnitte
Regelt Einreichung in zwei Exemplaren, Nummerierung, Größen-/Gewichtsbeschränkungen und Ausschluss gefährlicher/verderblicher Stücke; bei Flächendesigns muss ein ausreichender Wiederholungsausschnitt gezeigt werden.

§ 9 DesignV → Erzeugnisangabe und Klassifizierung
Verweist auf Locarno-Klassifikation; Erzeugnisangabe soll sachgerechte Recherche (max. 5 Begriffe) ermöglichen; DPMA kann ergänzen; Anpassung bei späterer Klasseneinteilungsänderung.

§ 10 DesignV → Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
Erlaubt eine rein erläuternde Beschreibung (max. 100 Worte) zu sichtbaren Merkmalen; keine Aussagen zu Neuheit, Eigenart oder technischer Funktion; formale Vorgaben inkl. .txt bei Datenträger.

§ 11 DesignV → Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
Bestimmt Angaben/Nachweise für ausländische- und Ausstellungspriorität (Zeit, Land, AZ; Bescheinigung); Fristen für Nachreichung/Änderung bleiben unberührt.

§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Ermöglicht Teilung in mehrere Anmeldungen; erfordert Aktenzeichen und Designnummern; Wirksamkeit nach Zahlung des Differenzbetrags; Teilung von Amts wegen bei geänderten Anmelder-/Vertreterangaben.

§ 13 DesignV → Weiterbehandlung der Anmeldung
Definiert Mindestangaben für den Weiterbehandlungsantrag: Aktenzeichen, Anmeldername, Datum des zurückweisenden Beschlusses.

§ 14 DesignV → Deutsche Übersetzungen
Ermächtigt das DPMA, beglaubigte deutsche Übersetzungen anzufordern; verspätete Übersetzung verschiebt den Eingang, fehlende führt zur Unbeachtlichkeit des Schriftstücks.

Abschnitt 3: Designregister, Verfahren nach Eintragung

Bestimmt die in das Register aufzunehmenden Angaben und nachträgliche Eintragungen (u. a. Rechtsübergänge, Verfahren, Nichtigkeit/Löschung). Regelt die Erteilung von Eintragungsurkunden, die Teilung von Sammeleintragungen — etwa bei teilweisem Rechtsübergang — sowie die Modalitäten von Erstreckung und Aufrechterhaltung, einschließlich selektiver Erstreckung in Sammelbeständen und der Nachholung aufgeschobener Bekanntmachungen. Für Verzicht und Teilverzicht werden Form, erforderliche Zustimmungen und die Einreichung geänderter Wiedergaben festgelegt.

§ 15 DesignV → Inhalt des Designregisters
Legt fest, welche Angaben bei Eintragung ins Register aufgenommen werden (u.a. Wiedergabe, Anmelder, Erzeugnisse, Klassen) sowie optionale Zusatzangaben und Sonderfall bei aufgeschobener Bekanntmachung.

§ 16 DesignV → Weitere Eintragungen in das Designregister
Listet Ereignisse/Änderungen, die zusätzlich einzutragen sind (Erstreckung, Nachholung, Datenänderungen, Wiedereinsetzung, Teilung, Verfahren, Nichtigkeit, Löschung).

§ 17 DesignV → Eintragungsurkunde
DPMA erteilt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde.

§ 18 DesignV → Teilung einer Sammeleintragung
Überträgt § 12 auf die Sammeleintragung; bei teilweisem Rechtsübergang werden betroffene Designs abgetrennt und in Teilungsakten weitergeführt.

§ 19 DesignV → Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
Bestimmt erforderliche Angaben bei Zahlung der Erstreckungs-/Aufrechterhaltungsgebühr; erlaubt selektive Erstreckung in Sammeleintragungen; regelt Antrag auf Nachholung der Bekanntmachung.

§ 20 DesignV → Verzicht auf das eingetragene Design
Legt Inhalt der Verzichtserklärung fest; beim Teilverzicht ist eine neue Wiedergabe einzureichen und bekanntzumachen; Zustimmung eingetragener Rechtsinhaber genügt in einfacher unterschriebener Form.

Abschnitt 4: Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

Beschreibt Antragstellung und Ablauf des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA. Vorgesehen sind verbindliche Mindestangaben, die Nutzung amtlicher Formblätter, die Angabe von Nichtigkeitsgründen samt Tatsachen/Beweismitteln sowie Leitlinien zu Verfahrensverbindung, Aussetzung, richterlichen Hinweisen und Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Organisation und Transparenz des Verfahrens werden dadurch erhöht; redaktionelle Änderungen (Aufhebung eines Absatzes) sind berücksichtigt.

§ 21 DesignV → Antragstellung
Empfiehlt DPMA-Formblatt für Nichtigkeitsanträge; verlangt Angaben zu Designnummer, Antragsteller, Nichtigkeitsgründen, Tatsachen/Beweismitteln und Umfang bei Teilnichtigkeit; optional Gegenstandswert.

§ 22 DesignV → Verfahrensgrundsätze
Ermächtigt das DPMA zur Verfahrensverbindung/Aussetzung; normiert Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie Mitwirkung der Beteiligten; (Abs. 4 aufgehoben).

Abschnitt 5: Internationale Eintragungen

Regelt verfahrensrechtliche Besonderheiten für internationale (Haager) Registrierungen mit Wirkung für Deutschland: Fristen und Inhalt von Stellungnahmen gegen Schutzverweigerungen, die Umschreibung/Eintragung von Rechtsnachfolgen und die nachträgliche Schutzentziehung. Dabei verweist der Abschnitt für Unwirksamkeitsverfahren auf die nationalen Regeln zum Nichtigkeitsantrag und zu Verfahrensgrundsätzen.

§ 23 DesignV → Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
Erlaubt dem Inhaber einer internationalen Eintragung binnen vier Monaten ab Absendetag der WIPO-Mitteilung Stellung zu nehmen.

§ 24 DesignV → Umschreibung internationaler Eintragungen
DPMA bestätigt auf Antrag den Inhaberwechsel internationaler Eintragungen bei Nachweis der Rechtsnachfolge; § 28 Abs. 3 DPMA-VO gilt entsprechend.

§ 25 DesignV → Nachträgliche Schutzentziehung
Für Anträge auf Unwirksamkeit internationaler Eintragungen im Bundesgebiet gelten die Vorschriften der §§ 21 und 22 entsprechend.

Abschnitt 6: Schlussvorschriften

Enthält Aufbewahrungspflichten für die Wiedergabe eingetragener Designs über die Löschung hinaus sowie Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit einzelner Regelungen. Diese sichern Rechtssicherheit bei Umstellungen (insbesondere im Hinblick auf Einreichungen vor Stichtagen und auf neue Verfahrensstandards).

§ 26 DesignV → Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
Schreibt die dauerhafte Aufbewahrung der Wiedergabe durch das DPMA auch nach Löschung vor.

§ 27 DesignV → Übergangsregelungen
Bestimmt, dass § 4 Abs. 2 nicht für bis 09.01.2014 eingegangene Wiedergaben gilt und § 22 für Nichtigkeitsanträge ab 01.01.2014 Anwendung findet.

siehe auch

DesignG → Designgesetz
Regelt die materiellen Voraussetzungen, den Umfang und die Wirkungen des Designschutzes sowie die Verfahren vor dem DPMA

Designrecht
Regelt den rechtlichen Schutz von Gestaltungen und Erscheinungsformen gewerblicher Erzeugnisse und bildet damit das zentrale Schutzsystem für das ästhetische Produktdesign in Deutschland.

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