§ 4 der DesignV regelt die zulässigen Einreichungswege für Designanmeldungen und schließt die Telefax-Einreichung bestimmter Wiedergaben aus.
§ 4 (1) DesignV → Einreichungswege und elektronischer Rechtsverkehr
Legt die Zulässigkeit schriftlicher und elektronischer Einreichung fest und verweist für den elektronischen Rechtsverkehr auf die einschlägige Verordnung; § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 4 (2) DesignV → Telefaxverbot für Wiedergaben bei Anmeldungen und Nachreichungen
Stellt klar, dass die Einreichung von Wiedergaben zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung per Telefax unzulässig ist; Bezug zu § 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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