§ 24 der DesignV regelt die Bestätigung des Inhaberwechsels zur Umschreibung internationaler Eintragungen nach dem Haager Abkommen durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend.
DesignV, Abschnitt 5 → Internationale Eintragungen
Regelt die Stellungnahme zur Schutzverweigerung, die Umschreibung internationaler Eintragungen und die nachträgliche Schutzentziehung bei internationalen Eintragungen nach dem Haager Abkommen.
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