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designrecht:haager_musterabkommen

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Haager Musterabkommen

Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, ursprünglich 1925 verabschiedet und mehrfach revidiert, regelt die internationale Registrierung industrieller Designs. Es umfasst verschiedene Fassungen, darunter die Genfer Akte von 1999, die seit dem 23. Dezember 2003 in Kraft ist. Das Abkommen ermöglicht eine zentralisierte Hinterlegung von Designs mit Schutzwirkung in mehreren Ländern. Es enthält Regelungen zu Gebühren, Schutzdauer und Verfahrensanforderungen und wird von der WIPO verwaltet.

Seit 1. Januar 2008 kann die Europäische Union als Schutzregion einer internationalen Geschmacksmusterhinterlegung benannt werden.

Auf das nach dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 (Haager Abkommen) eingetragene Muster, dessen Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, ist gemäß § 66 DesignG das Designgesetz entsprechend anzuwenden, da insoweit nichts anderes bestimmt ist.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - Armbanduhr; zum GeschmMG 2004 vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe I; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 47 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 27 = WRP 2011, 1463 - ICE; zum DesignG vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 72 Rn. 4
designrecht/haager_musterabkommen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 13:01 von mfreund