§ 3 der DesignV regelt den Inhalt der Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister.
§ 3 (1) DesignV → Zwingende Anmeldebestandteile und Wiedergabe des Designs
Legt fest, welche Angaben die Anmeldung nach § 11 Absatz 2 und 3 des DesignG zwingend enthalten muss.
§ 3 (2) DesignV → Fakultativer Inhalt der Designanmeldung
Bestimmt, welche zusätzlichen Angaben die Anmeldung enthalten kann.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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