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designrecht:beschreibung_zur_erlaeuterung_der_wiedergabe

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Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe

§ 10 der DesignV regelt die Anforderungen an die Beschreibung, die die Wiedergabe eines Designs erläutert.

§ 10 (1) DesignV → Inhaltliche Beschränkung der Beschreibung
Legt fest, dass sich die Beschreibung ausschließlich auf aus der Wiedergabe oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtliche Merkmale beziehen darf; untersagt Angaben zu Neuheit, Eigenart oder technischer Funktion (vgl. § 11 Absatz 5 Nummer 1 DesignG).

§ 10 (2) DesignV → Formale Anforderungen und Umfang der Beschreibung
Bestimmt Umfang (maximal 100 Wörter), Form (fortlaufender Text, keine grafischen Elemente) und Einreichungsform (gesondertes Blatt; Zusammenfassung bei Sammelanmeldungen nach § 12 DesignG).

§ 10 (3) DesignV → Elektronische Einreichung der Beschreibung
Regelt die elektronische Einreichung der Beschreibung bei Verwendung eines digitalen Datenträgers (Dateiformat „*.txt“) sowie die Zusammenfassung nach Designnummern bei Sammelanmeldungen.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

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