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designrecht:wiedergabe_des_designs

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Wiedergabe des Designs

§ 7 der DesignV regelt die Anforderungen an die Wiedergabe des Designs in der Anmeldung, einschließlich Anzahl und Format der Darstellungen, Nummerierung, formale Vorgaben, digitale Einreichung sowie besondere Anforderungen für Flächendesigns und typografische Schriftzeichen. Bezug u. a. zu § 12 des Designgesetzes (Sammelanmeldung).

§ 7 (1) DesignV → Darstellungsarten und Anzahl der Darstellungen
Regelt Darstellungsarten (fotografisch/grafisch) und maximal zehn Darstellungen je Design.

§ 7 (2) DesignV → Nummerierung und Struktur mehrerer Darstellungen
Bestimmt Gliederung nach Dezimalklassifikation und die fortlaufende Nummerierung (Designnummer.Darstellungsnummer).

§ 7 (3) DesignV → Anforderungen an Hintergrund, Bildgröße und Ansichten
Legt Anforderungen an Hintergrund, Mindestgröße, reine Darstellung ohne Beiwerk und eine Ansicht pro Darstellung fest.

§ 7 (4) DesignV → Formblätter und Sammelanmeldungen
Regelt das Aufbringen der Darstellungen auf DPMA-Formblättern und gesonderte Formblätter bei Sammelanmeldungen (§ 12 DesignG); keine erläuternden Zusätze auf den Formblättern.

§ 7 (5) DesignV → Digitale Einreichung von Darstellungen
Erlaubt Einreichung auf digitalem Datenträger (JPEG, Mindestauflösung, Dateigröße, Dateinamen); Unlesbarkeit gilt als Nichteinreichung.

§ 7 (6) DesignV → Wiederholendes Flächendesign
Vorgaben für die Wiedergabe sich wiederholender Flächendesigns.

§ 7 (7) DesignV → Typografische Schriftzeichen
Vorgaben für die Wiedergabe von Designs aus typografischen Schriftzeichen (vollständiger Zeichensatz und Mustertext).

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

designrecht/wiedergabe_des_designs.txt · Zuletzt geändert: von mfreund