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designrecht:flaechenmaessige_designabschnitte

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Flächenmäßige Designabschnitte

§ 8 der DesignV regelt die Einreichung, Formate, Beschaffenheit und besonderen Darstellungsanforderungen für flächenmäßige Designabschnitte mit Bezug zu § 11 Absatz 2 Satz 2 des DesignG.

§ 8 (1) DesignV → Einreichung flächenmäßiger Designabschnitte
Zwei übereinstimmende Exemplare flächenmäßiger Designabschnitte; Bezug zu § 11 Abs. 2 S. 2 DesignG.

§ 8 (2) DesignV → Formate, Nummerierung und Beschaffenheit der Designabschnitte
Nummerierung, zulässige Formate (DIN A4, 50 × 100 × 2,5 oder 75 × 100 × 1,5 cm), Zusammenlegbarkeit auf DIN A4, Maximalgewicht 15 kg; Verbot gefährlicher oder verderblicher Muster.

§ 8 (3) DesignV → Besondere Anforderungen bei sich wiederholendem Flächendesign
Bei sich wiederholendem Flächendesign: vollständiges Design und ausreichend großer Ausschnitt der wiederholten Fläche darzustellen.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

designrecht/flaechenmaessige_designabschnitte.txt · Zuletzt geändert: von mfreund