§ 5 der DesignV regelt den Antrag auf Eintragung eines Designs, die besonderen Angaben bei Sammelanmeldungen sowie den Aufschub der Bekanntmachung in Sammelanmeldungen.
§ 5 (1) DesignV → Formblatt für den Eintragungsantrag
Schreibt die Verwendung des vom DPMA herausgegebenen Formblatts für den schriftlichen Eintragungsantrag vor (Bezug: § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 DesignG).
§ 5 (2) DesignV → Zusätzliche Angaben bei Sammelanmeldungen
Bestimmt zusätzliche Inhalte und das zu verwendende Anlageblatt für Sammelanmeldungen nach § 12 DesignG.
§ 5 (3) DesignV → Aufschub der Bekanntmachung bei Sammelanmeldung
Stellt klar, dass ein Aufschub der Bekanntmachung die gesamte Sammelanmeldung erfasst (Bezug: § 21 Absatz 1 Satz 1 DesignG).
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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