§ 18 der DesignV regelt die Teilung von Sammeleintragungen und die Behandlung von Rechtsübergängen, die nur einzelne eingetragene Designs einer Sammeleintragung betreffen.
§ 18 (1) DesignV → Anwendbarkeit des § 12 auf die Teilung der Sammeleintragung
Stellt klar, dass für die Teilung einer Sammeleintragung § 12 Absatz 1, 2 und 4 DesignV entsprechend gilt (Regeln zur Teilung von Sammelanmeldungen).
§ 18 (2) DesignV → Rechtsübergang bei Sammeleintragung: Abtrennung und Teilungsakte
Regelt das Verfahren, wenn ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einzelne Designs einer Sammeleintragung betrifft: Angabe der Designnummern, Abtrennung und Weiterführung in einer Teilungsakte.
DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.
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