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designrecht:teilung_einer_sammelanmeldung

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Teilung einer Sammelanmeldung

§ 12 der DesignV regelt die Teilung einer Sammelanmeldung nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes (DesignG), bestimmt den erforderlichen Inhalt der Teilungserklärung, das Wirksamwerden nach Gebührenzahlung sowie die amtswegige Teilung bei Änderungen von Anmelder- oder Vertreterangaben für einzelne Designs.

§ 12 (1) DesignV → Voraussetzungen der Teilung einer Sammelanmeldung
Bestimmt, dass eine Sammelanmeldung nach § 12 Absatz 2 DesignG in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden kann.

§ 12 (2) DesignV → Inhalt der Teilungserklärung
Legt fest, welche Angaben die Teilungserklärung enthalten muss.

§ 12 (3) DesignV → Wirksamwerden der Teilung nach Gebührenzahlung
Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 DesignG zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt ist.

§ 12 (4) DesignV → Amtswegige Teilung bei Änderungen der Anmelder- oder Vertreterangaben
Regelt die Teilung von Amts wegen bei Änderungen nach § 6 Absatz 1 und 4 DesignV hinsichtlich einzelner Designs.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

designrecht/teilung_einer_sammelanmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund