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designrecht:angaben_zum_anmelder_vertreter_und_entwerfer

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Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer

§ 6 der DesignV konkretisiert die nach § 11 des Designgesetzes (DesignG) erforderlichen Identitäts- und Kontaktangaben des Anmelders und regelt ergänzend die Angaben zum Vertreter sowie die Benennung des Entwerfers.

§ 6 (1) DesignV → Angaben zum Anmelder
Erforderliche Identitätsangaben für natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften; Besonderheiten bei Auslandsanschriften.

§ 6 (2) DesignV → Zusätzliche Kontaktangaben
Optionale zusätzliche Post- und Kommunikationsangaben in der Anmeldung.

§ 6 (3) DesignV → Mehrere Anmelder
Anwendung der Anforderungen auf sämtliche Anmelder bei gemeinsamer Anmeldung.

§ 6 (4) DesignV → Angaben zum Vertreter
Entsprechende Angaben, wenn ein Vertreter bestellt ist.

§ 6 (5) DesignV → Benennung des Entwerfers
Entsprechende Anwendung der Angabepflichten auf die Benennung des Entwerfers.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

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