§ 58 des DesignG regelt die Pflicht zur Bestellung eines inländischen anwaltlichen Vertreters für Auslandsbeteiligte, die Gerichtsstandfiktion am Vertreterort sowie die Wirksamkeit der Beendigung der Vertretung.
§ 58 (1) DesignG → Vertreterpflicht und Vertretungsbefugnis
Teilnahme an Verfahren und Geltendmachung von Rechten nur mit bestelltem Rechts- oder Patentanwalt; Umfang der Vertretungsbefugnis (DPMA, BPatG, Zivilstreitigkeiten, Strafanträge).
§ 58 (2) DesignG → Gerichtsstandfiktion des Vertreterorts
Fiktion des Belegenheitsorts nach § 23 ZPO am Geschäftsraum/Wohnsitz des Vertreters; hilfsweise am Sitz des DPMA.
§ 58 (3) DesignG → Wirksamkeit der Vertreterbeendigung
Beendigung der Vertretung wird erst mit Anzeige der Beendigung und Neubestellung gegenüber DPMA oder BPatG wirksam.
DesignG, Abschnitt 11 → Besondere Bestimmungen
Enthält Sonderregelungen zu Inlandsvertretern, Berühmung von Designs und typografischen Schriftzeichen.
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