§ 14 der DesignV regelt die Anforderungen an deutsche Übersetzungen fremdsprachiger Schriftstücke und die Rechtsfolgen bei verspäteter oder fehlender Übersetzung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 14 (1) DesignV → Aufforderung zur deutschen Übersetzung und Form der Übersetzung
Regelt die Aufforderung durch das DPMA zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung sowie die Formanforderungen (Beglaubigung/Übersetzer).
§ 14 (2) DesignV → Rechtsfolgen verspäteter oder fehlender Übersetzung
Bestimmt die Rechtsfolgen, wenn die Übersetzung verspätet eingereicht wird oder ganz fehlt.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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