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designrecht:auslaendische_prioritaet

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Ausländische Priorität

§ 14 des DesignG regelt die Inanspruchnahme der Priorität aus früheren ausländischen Anmeldungen, einschließlich Fristen, Nachweisen und registerrechtlicher Folgen.

§ 14 (1) DesignG → Ausländische Priorität - Frist und Nachweise
Legt Frist und Erfordernisse zur Geltendmachung einer ausländischen Priorität fest und ermöglicht Änderungen der Angaben innerhalb der Frist.

§ 14 (2) DesignG → Ausländische Priorität - Staaten ohne Vertrag
Ermöglicht die Inanspruchnahme eines vergleichbaren Prioritätsrechts bei Staaten ohne Prioritätsabkommen aufgrund Gegenseitigkeit; verweist auf Absatz 1.

§ 14 (3) DesignG → Ausländische Priorität - Registereintragung und Versäumnis
Regelt Eintragung der Priorität im Register, Nachholung der Bekanntmachung sowie die Folgen verspäteter Angaben oder Unterlagen.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

designrecht/auslaendische_prioritaet.txt · Zuletzt geändert: von mfreund