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designrecht:antragstellung

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Antragstellung

§ 21 der DesignV regelt die Antragstellung für Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und verweist insbesondere auf § 33, § 34a und § 35 des Designgesetzes (DesignG).

§ 21 (1) DesignV → Verwendung des amtlichen Formblatts im Nichtigkeitsverfahren
Bestimmt, dass für den Nichtigkeitsantrag das vom DPMA herausgegebene Formblatt verwendet werden soll (§ 34a Absatz 1 DesignG).

§ 21 (2) DesignV → Pflichtangaben im Nichtigkeitsantrag
Legt die im Antrag anzugebenden Mindestangaben fest, einschließlich Nichtigkeitsgrund nach § 33 DesignG und ggf. Umfang des Begehrens bei Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 DesignG).

§ 21 (3) DesignV → Mehrfachgründe und Gegenstandswertangabe im Nichtigkeitsantrag
Erlaubt die Stützung des Antrags auf mehrere Nichtigkeitsgründe und die Angabe eines Gegenstandswerts zur Festsetzung nach § 34a Absatz 6 DesignG.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Vorheriger Inhalt

Antragstellung

§ 21 der DesignV regelt die Antragstellung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 21 (1) DesignV → Formblatt für den Nichtigkeitsantrag
Empfiehlt die Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts für Anträge nach § 34a Absatz 1 DesignG.

§ 21 (2) DesignV → Inhalt des Nichtigkeitsantrags
Listet die zwingenden Angaben im Antrag, einschließlich des Umfangs bei Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 DesignG).

§ 21 (3) DesignV → Mehrere Nichtigkeitsgründe und Gegenstandswert
Erlaubt die Stützung auf mehrere Nichtigkeitsgründe (§ 33 DesignG) und optionale Angaben zum Gegenstandswert (§ 34a Absatz 6 DesignG).

siehe auch

DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

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