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Dr. Martin Meggle-Freund

designrecht:nachtraegliche_schutzentziehung

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Nachträgliche Schutzentziehung

§ 25 DesignV

Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.

siehe auch

DesignG → Designgesetz
§9 DesignG → Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
§33 DesignG → Nichtigkeit
§34 DesignG → Antragsbefugnis
§35 DesignG → Teilweise Aufrechterhaltung

designrecht/nachtraegliche_schutzentziehung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1