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designrecht:nachtraegliche_schutzentziehung

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Nachträgliche Schutzentziehung

§ 25 der DesignV regelt die nachträgliche Schutzentziehung bei internationalen Eintragungen mit Wirkung für Deutschland. Für Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 21 und 22 DesignV entsprechend.

§ 25 DesignV

Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 5 → Internationale Eintragungen
Regelt die Stellungnahme zur Schutzverweigerung, die Umschreibung internationaler Eintragungen und die nachträgliche Schutzentziehung bei internationalen Eintragungen nach dem Haager Abkommen.

designrecht/nachtraegliche_schutzentziehung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund