§ 25 der DesignV regelt die nachträgliche Schutzentziehung bei internationalen Eintragungen mit Wirkung für Deutschland. Für Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes gelten die Verfahrensvorschriften der §§ 21 und 22 DesignV entsprechend.
Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.
DesignV, Abschnitt 5 → Internationale Eintragungen
Regelt die Stellungnahme zur Schutzverweigerung, die Umschreibung internationaler Eintragungen und die nachträgliche Schutzentziehung bei internationalen Eintragungen nach dem Haager Abkommen.
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