§ 35 des DesignG regelt die teilweise Aufrechterhaltung eines eingetragenen Designs in geänderter Form.
§ 35 (1) DesignG → Bestehenbleiben in geänderter Form
Eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben (Teilnichtigkeit/Teilverzicht), wenn dadurch die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und die Identität gewahrt bleibt.
§ 35 (2) DesignG → Wiedergabe in geänderter Form beim DPMA
Regelt die Einreichung der geänderten Wiedergabe beim DPMA.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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