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designrecht:teilweise_aufrechterhaltung

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Teilweise Aufrechterhaltung

§ 35 des DesignG regelt die teilweise Aufrechterhaltung eines eingetragenen Designs in geänderter Form.

§ 35 (1) DesignG → Bestehenbleiben in geänderter Form
Eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben (Teilnichtigkeit/Teilverzicht), wenn dadurch die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und die Identität gewahrt bleibt.

§ 35 (2) DesignG → Wiedergabe in geänderter Form beim DPMA
Regelt die Einreichung der geänderten Wiedergabe beim DPMA.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

designrecht/teilweise_aufrechterhaltung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund