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designrecht:antragsbefugnis

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Antragsbefugnis

§ 34 des DesignG regelt, wer berechtigt ist, Anträge auf Feststellung bzw. Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zu stellen und wer bestimmte Nichtigkeitsgründe geltend machen kann.

§ 34 DesignG

Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

designrecht/antragsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: von mfreund