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Designschutz

§ 2 des DesignG regelt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz eines Designs als eingetragenes Design.

§ 2 (1) DesignG → Schutz durch Neuheit und Eigenart
Legt fest, dass ein Design als eingetragenes Design geschützt wird, wenn es neu ist und Eigenart hat.

§ 2 (2) DesignG → Neuheit eines Designs
Definiert, wann ein Design als neu gilt und wie identische Designs bestimmt werden.

§ 2 (3) DesignG → Eigenart eines Designs
Bestimmt, dass ein Design Eigenart hat, wenn es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als vorbekannte Designs.

Gegenstand des Designschutzes

Wird wirksam die Priorität der Ausstellung eines Musters bzw. eines Designs in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung des § 2 GeschmMG 2004 und des § 2 DesignG der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetags (vgl. § 13 Abs. 2, § 15 GeschmMG 2004; § 13 Abs. 2, § 15 DesignG).1)

siehe auch

DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.

1)
BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16 - Bettgestell
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