§ 2 des DesignG regelt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz eines Designs als eingetragenes Design.
§ 2 (1) DesignG → Schutz durch Neuheit und Eigenart
Legt fest, dass ein Design als eingetragenes Design geschützt wird, wenn es neu ist und Eigenart hat.
§ 2 (2) DesignG → Neuheit eines Designs
Definiert, wann ein Design als neu gilt und wie identische Designs bestimmt werden.
§ 2 (3) DesignG → Eigenart eines Designs
Bestimmt, dass ein Design Eigenart hat, wenn es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als vorbekannte Designs.
→ Gegenstand des Designschutzes
Wird wirksam die Priorität der Ausstellung eines Musters bzw. eines Designs in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung des § 2 GeschmMG 2004 und des § 2 DesignG der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetags (vgl. § 13 Abs. 2, § 15 GeschmMG 2004; § 13 Abs. 2, § 15 DesignG).1)
DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.
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