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urheberrecht:sammelwerk

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Sammelwerk

§ 4 (1) UrhG

Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

Schutzumfang eines Sammelwerks

Das Urheberrecht am Sammelwerk besteht nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Für die Beurteilung des Tatbestandes der Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk gilt Entsprechendes. Nur wenn die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden.1)

Eine Urheberrechtsverletzung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk genügt.2)

siehe auch

§ 4 (2) UrhG → Datenbankwerk
Datenbankschutz

1)
OLG Hamm, Urteil v. 26.02.2008 - 4 U 157/07; m.V.a.; BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion; GRUR 1992, 382 – Leitsätze; GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I
2)
BGH, (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 130/04 - Gedichttitelliste I; m.V.a. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.
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