Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:sammelwerk

finanzcheck24.de

Sammelwerk

§ 4 (1) UrhG → Schutz von Sammelwerken
Beschreibt, dass Sammlungen von Werken, Daten oder anderen Elementen wie selbständige Werke geschützt sind, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.

urheberrecht/sammelwerk.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/27 06:06 von mfreund