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urheberrecht:schutzumfang_eines_sammelwerks

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Schutzumfang eines Sammelwerks

Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.1)

Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden.2)

Daraus ergibt sich, dass der übernommene Teil so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein muss, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt.3)

siehe auch

§ 4 Abs. 1 UrhG → Sammelwerk

1)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - SUMO; m.V.a. Obergfell in Büscher/Ditt-mer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rn. 5
2)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - SUMO; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. November 1991 I ZR 190/89, BGHZ 116, 136, 142 f. - Leitsätze; Urteil vom 24. Mai 2007 I ZR 130/04, BGHZ 172, 268 Rn. 25 - Gedichttitelliste I
3)
BGH, Urteil vom 27. März 2013 - SUMO; m.V.a. BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. - Gedichttitelliste I; Czychowski in Fromm/Norde-mann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 4 UrhG Rn. 40
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