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strafrecht:taeterschaft

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Täterschaft

§ 25 (1) StGB

Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

§ 25 (2) StGB → Mittäterschaft
§ 26 StGB → Anstiftung
§ 27 StGB → Beihilfe

BGB → Täterhaftung

Täter ist, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.1)

Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft.2)

Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht.3)

Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie im Streitfall - die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht.4)

In einem solchen Fall schließt die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt in einem solchen Fall allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt.5)

1)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II ; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 946 Rn. 40 - Freunde finden; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16, GRUR 2018, 400 Rn. 25 = WRP 2018, 480 - Konferenz der Tiere, jeweils mwN
2)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 - Posterlounge; BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 20 = WRP 2016, 603 - Al Di Meola
3)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 - Posterlounge
4)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 - Posterlounge, mwN
5)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II ; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT, mwN
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