§ 9 des DesignG regelt die Ansprüche des Berechtigten gegenüber einem Nichtberechtigten als eingetragenem Rechtsinhaber, die maßgeblichen Fristen, die Auswirkungen auf bestehende Lizenzen und sonstige Rechte sowie die Registereintragungen.
§ 9 (1) DesignG → Übertragung oder Löschung; Mitinhaberschaft
Ansprüche des Berechtigten auf Übertragung oder Einwilligung in die Löschung; Schutzwirkungen entfallen insoweit ex tunc; Mitberechtigte können Mitinhaberschaft verlangen.
§ 9 (2) DesignG → Ausschlussfrist und Bösgläubigkeit
Dreijährige Ausschlussfrist ab Bekanntmachung; keine Fristbindung bei bösgläubiger Anmeldung/Übertragung.
§ 9 (3) DesignG → Wirkungen auf Lizenzen; Fortsetzungsrecht; Bösgläubigkeit
Erlöschen von Lizenzen und Rechten bei vollständigem Rechtswechsel; Fortsetzung durch einfache Lizenz auf Antrag binnen eines Monats; Ausschluss bei Bösgläubigkeit.
§ 9 (4) DesignG → Registereintragungen bei Verfahren und Rechtsänderungen
Eintragung des Verfahrens, der Entscheidungen, der Beendigung und der sich ergebenden Rechtsänderungen im Register.
DesignG, Abschnitt 2 → Berechtigte
Regelt, wem das Recht auf das eingetragene Design zusteht, insbesondere bei Arbeitnehmerdesigns und bei unrechtmäßiger Eintragung.
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