§ 31 des DesignG regelt die Lizenzierung eingetragener Designs, die Rechte und Pflichten von Rechtsinhaber und Lizenznehmer sowie prozessuale Befugnisse.
§ 31 (1) DesignG → Lizenzerteilung und Exklusivität
Regelt den territorialen Umfang der Lizenz in Deutschland und die Möglichkeit ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Lizenzen.
§ 31 (2) DesignG → Durchsetzung gegen vertragswidrige Lizenznutzung
Ermächtigt den Rechtsinhaber, Ansprüche aus dem eingetragenen Design gegen Lizenznehmer bei Verstößen gegen wesentliche Lizenzbedingungen geltend zu machen.
§ 31 (3) DesignG → Klagebefugnis des Lizenznehmers
Ordnet an, dass der Lizenznehmer grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers klagen darf; Ausnahme für ausschließliche Lizenz bei Untätigkeit des Rechtsinhabers.
§ 31 (4) DesignG → Beitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage
Erlaubt jedem Lizenznehmer, einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage als Streitgenosse beizutreten, um eigenen Schaden geltend zu machen.
§ 31 (5) DesignG → Bestandsschutz früherer Lizenzen
Stellt klar, dass Rechtsnachfolge oder spätere Lizenzvergabe zuvor erteilte Lizenzen unberührt lässt.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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