§ 29 des DesignG regelt die Rechtsnachfolge am eingetragenen Design, insbesondere Übertragung, Unternehmenszuordnung und die Registereintragung des Rechtsübergangs.
§ 29 (1) DesignG → Übertragung und Übergang des Rechts
Erlaubt die Übertragung oder den Übergang des Rechts am eingetragenen Design.
§ 29 (2) DesignG → Unternehmensübertragung und Zuordnung im Zweifel
Bestimmt, dass bei Übertragung oder Übergang eines Unternehmens das eingetragene Design im Zweifel mit erfasst wird.
§ 29 (3) DesignG → Registereintragung des Rechtsübergangs
Regelt die Eintragung des Rechtsübergangs in das Register auf Antrag nach Nachweis beim Deutschen Patent- und Markenamt.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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