§ 36 des DesignG regelt, in welchen Fällen ein eingetragenes Design gelöscht wird, und ordnet bei Teilverzicht oder Teilnichtigkeit eine entsprechende Registereintragung an.
§ 36 (1) DesignG → Gründe für die Löschung
Zählt die Löschungsgründe auf (u. a. Schutzdauerende, Verzicht, Löschungseinwilligung, Nichtigkeitsentscheidung) und bestimmt den Beschluss des DPMA über die Ablehnung der Löschung.
§ 36 (2) DesignG → Teillöschung und Registereintragung
Stellt klar, dass bei Teilverzicht, Einwilligung in eine Teillöschung oder festgestellter Teilnichtigkeit eine entsprechende Eintragung im Register erfolgt.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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