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designrecht:recht_auf_das_eingetragene_design

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Recht auf das eingetragene Design

§ 7 (1) DesignG

Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.

§ 7 (2) DesignG

Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

siehe auch

DesignG → Designgesetz

§29 DesignG → Rechtsnachfolge

designrecht/recht_auf_das_eingetragene_design.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1