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designrecht:recht_auf_das_eingetragene_design

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Recht auf das eingetragene Design

§ 7 des DesignG regelt, wem das Recht auf das eingetragene Design zusteht, insbesondere dem Entwerfer, Mitentwerfern sowie dem Arbeitgeber bei Arbeitnehmerdesigns.

§ 7 (1) DesignG → Recht des Entwerfers und Mitentwerfers
Bestimmt die Zuordnung des Rechts zum Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger; bei gemeinsamer Entwerfung steht das Recht den Mitentwerfern gemeinschaftlich zu.

§ 7 (2) DesignG → Arbeitnehmerdesign
Ordnet das Recht dem Arbeitgeber zu, wenn das Design in Ausübung von Aufgaben oder nach Weisungen entworfen wurde, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 2 → Berechtigte
Regelt, wem das Recht auf das eingetragene Design zusteht, insbesondere bei Arbeitnehmerdesigns und bei unrechtmäßiger Eintragung.

designrecht/recht_auf_das_eingetragene_design.txt · Zuletzt geändert: von mfreund