§ 7 des DesignG regelt, wem das Recht auf das eingetragene Design zusteht, insbesondere dem Entwerfer, Mitentwerfern sowie dem Arbeitgeber bei Arbeitnehmerdesigns.
§ 7 (1) DesignG → Recht des Entwerfers und Mitentwerfers
Bestimmt die Zuordnung des Rechts zum Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger; bei gemeinsamer Entwerfung steht das Recht den Mitentwerfern gemeinschaftlich zu.
§ 7 (2) DesignG → Arbeitnehmerdesign
Ordnet das Recht dem Arbeitgeber zu, wenn das Design in Ausübung von Aufgaben oder nach Weisungen entworfen wurde, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
DesignG, Abschnitt 2 → Berechtigte
Regelt, wem das Recht auf das eingetragene Design zusteht, insbesondere bei Arbeitnehmerdesigns und bei unrechtmäßiger Eintragung.
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