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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:bewilligung_der_ausgaben

finanzcheck24.de

Bewilligung der Ausgaben

Artikel 43 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.

Artikel 43 (1) EPÜ → Bewilligung für ein Haushaltsjahr
Erklärt, dass die im Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben für ein Haushaltsjahr bewilligt werden, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.

Artikel 43 (2) EPÜ → Übertragung von Mitteln
Beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen.

Artikel 43 (3) EPÜ → Gliederung der Mittel
Erklärt, dass die vorgesehenen Mittel nach Kapiteln gegliedert werden, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

ep/bewilligung_der_ausgaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/07 17:02 von areichelt