§ 9 der DesignV regelt die Erzeugnisangabe in der Designanmeldung und deren Klassifizierung nach der amtlichen Warenliste auf Grundlage der Locarno-Klassifikation. Die Vorschrift verweist insbesondere auf § 11 Absatz 3 und § 16 des Designgesetzes (DesignG).
§ 9 (1) DesignV → Erzeugnisangabe nach Locarno-Klassifikation
Bestimmt, dass Erzeugnisangaben und Klassifizierung nach der amtlichen Warenliste und der Einteilung der Locarno-Klassen und -Unterklassen erfolgen; Bekanntmachung der jeweils gültigen Fassungen im Bundesanzeiger durch das DPMA.
§ 9 (2) DesignV → Anforderungen an die Erzeugnisangabe und zusätzliche Warenbegriffe
Präzisiert die Anforderungen an die Erzeugnisangabe für die Recherche (maximal fünf Warenbegriffe) und ermöglicht dem DPMA, im Rahmen der Prüfung nach § 16 DesignG einen zusätzlichen Warenbegriff hinzuzufügen.
§ 9 (3) DesignV → Anpassung der Klassifizierung bei Klassenänderung
Regelt die Anpassung der Klassifizierung bei Änderungen der Klasseneinteilung nach Eintragung oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung von Amts wegen; Mitteilung an den Rechtsinhaber.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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