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designrecht:verzicht_auf_das_eingetragene_design

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Verzicht auf das eingetragene Design

§ 20 der DesignV regelt die Anforderungen an die Verzichtserklärung, den teilweisen Verzicht einschließlich Registereintragung und Bekanntmachung sowie die Form der Zustimmungserklärung Dritter nach § 36 des Designgesetzes.

§ 20 (1) DesignV → Angaben in der Verzichtserklärung
Legt fest, welche Mindestangaben die Verzichtserklärung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes enthalten muss.

§ 20 (2) DesignV → Teilweiser Verzicht und Bekanntmachung
Bestimmt die Anforderungen an den teilweisen Verzicht (Wiedergabe des geänderten Designs bzw. des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts, Umfang der Erklärung, Registereintragung, Bekanntmachung und besondere Vorgaben bei Sammeleintragungen).

§ 20 (3) DesignV → Zustimmungserklärung anderer Rechtsinhaber
Regelt die Form der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderlichen Zustimmung eines im Register eingetragenen Rechtsinhabers.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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