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Beschwerdeverfahren

§ 73 des Patentgesetzes (PatG) regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht. Dabei wird festgelegt, dass gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen Beschwerde eingelegt werden kann, und bestimmt die Verfahrensweise zur Einlegung, Behandlung und gegebenenfalls Abhilfe der Beschwerde.

§ 73 (2) PatG → Einlegung der Beschwerde
Bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen ist.

§ 73 (3) PatG → Abhilfe
Regelt, dass, wenn die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet hält, sie dieser abzuhelfen hat und gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz anordnen kann.

§ 73 (4) PatG → Besondere Verfahrensregelung bei Beteiligten
Stellt klar, dass, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenübersteht, die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht gilt.

Der Abschnitt 5.1 des Patentgesetzes [→ Beschwerdeverfahren] regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Beschwerdeverfahrens vor dem BPatG.

Anmelderbeschwerde
Einspruchsbeschwerde
Beschwerdefähiger Beschluss
Beschwerdegebühr
Rücknahme der Beschwerde
Kosten des Beschwerdeverfahrens

Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)

§ 73 Abs. 1 PatG eröffnet die Beschwerde allgemein gegen Entscheidungen, ohne sie auf Endentscheidungen einzuschränken.2)

Anders als nach den Regelungen der ZPO, wonach Zwischenurteile nur beschränkt anfechtbar sind, ist es für die Frage der Anfechtbarkeit nach dem Patentgesetz aber ohne Belang, ob sich eine patentamtliche Entscheidung als Zwischen- oder Endentscheidung darstellt.3) Denn § 73 Abs. 1 PatG eröffnet die Beschwerde allgemein gegen Entscheidungen, ohne sie auf Endentscheidungen einzuschränken.4)

Eine direkte, d.h. erstinstanzliche Erhebung einer Beschwerde an das Bundespatentgericht zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche ist nicht statthaft, vielmehr setzt eine Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG stets eine vorangegangene, beschwerdefähige Entscheidung der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPMA voraus.5)

Nach gefestigter Rechtsprechung setzt eine zulässige Beschwerde das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung voraus; fehlt es hieran, erfüllt die Beschwerde die Voraussetzungen der einschlägigen Beschwerdevorschrift, etwa des Artikels 106(1) EPÜ, nicht.6)

Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten kann sich ergeben, dass das prozessuale Begehren der Patentinhaberin darauf gerichtet ist, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen.7)

siehe auch

PatG, Abschnitt 5.1 → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht, wobei Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts aufschiebende Wirkung haben, der Präsident des Patentamts beteiligt werden kann, und das Gericht über die Zulässigkeit, die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen und die Kosten des Verfahrens entscheidet.

1)
BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14; m.V.a. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 3
2)
BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung; m.V.a. BPatGE 29, 65, 67; Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 41r unter „Zwischen- und Vorabentscheidungen“
3)
BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14; m.V.a. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 303 Rdn. 11
4)
BPatG, Beschl. v. 12. Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14; m.V.a. z. B. BPatGE 29, 65, 67; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 73 Rdn. 41r unter „Zwischen- und Vorabentscheidungen“
5)
BPatG, Beschluss vom 25. Juni 2026 – Az. 1 W (pat) 7/24
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 14.03.2023 – T 0967/18 – Cancer therapy
7)
BPatG, Beschluss vom 13. Mai 2026 – 19 W (pat) 21/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 – X ZB 10/07 – Installiereinrichtung; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08 – Sensoranordnung
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