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patentrecht:nichtigkeitsbeschwerde

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Nichtigkeitsbeschwerde

§ 122 des Patentgesetzes (PatG) regelt das Beschwerdeverfahren gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts bei der Erteilung einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz.

§ 122 (1) PatG → Beschwerde an den Bundesgerichtshof
Gibt an, dass die Beschwerde gegen Urteile der Nichtigkeitssenate im Verfahren über die Erteilung einer Zwangslizenz an den Bundesgerichtshof möglich ist und verweist auf die entsprechende Anwendung von § 110 Abs. 7.

§ 122 (2) PatG → Frist für die Nichtigkeitsbeschwerde
Bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

§ 122 (3) PatG → Beginn der Beschwerdefrist
Legt fest, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung des vollständigen Urteils beginnt, spätestens aber nach fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 122 (4) PatG → Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Nichtigkeitsbeschwerde
Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten bestimmte Vorschriften entsprechend.

Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im Patentgesetz nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Nach den danach für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen über die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründen (§ 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalitäten für die Einreichung einer solchen Begründung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann aber für das Vorbringen von Angriffsund Verteidigungsmitteln eine Frist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO).1)

siehe auch

PatG, Abschnitt 6.3 → Beschwerdeverfahren
Beschreibt das Vorgehen bei Beschwerden gegen Urteile der Nichtigkeitssenate, einschließlich der Fristen und der Verfahrensvorschriften, die für das Beschwerdeverfahren gelten.

1)
BGH, Beschluss vom 22. 4. 2008 – X ZB 13/07 - Tramadol
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